Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Inhalt

Gegenstand der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung der/des Auftritte/s des Künstlers.

2. Vereinbarung / Honorar / Gage

2.1. Eine Buchung kommt nur durch eine beidseitig unterzeichnete Vereinbarung zustande.

2.2 Die Gage und die Nebenkosten regelt die Vereinbarung.

2.3 Die Gage und die Nebenkosten sind 7 Tage vor der Veranstaltung, per Banküberweisung oder unmittelbar vor der Darbietung in bar fällig, sofern im Vorfeld keine andere Zahlungsweise schriftlich vereinbart wurde.

2.4 Die Gage und die Nebenkosten sind gesondert auszuweisen.

2.5 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung.

2.6 Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.

2.7 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

3. Schadenersatz / Haftung

3.1 Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler von der Vereinbarung zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vereinbarten Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Erfüllung der Vereinbarung zu beweisen.

3.2 Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vereinbarungspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen u.ä.. Anschläge sind dabei ausgenommen.

3.3 Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3.4 Erfüllt der Künstler ohne wichtigen Grund seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht, wird er schadensersatzpflichtig.

3.5 Vereinbarte und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

3.6 Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der/den Spielstätte/n während der Auftritte.

3.7 Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, technische Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.

4. Urheber- und Leistungsschutzrechte

4.1 Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Der Künstler behält in diesem Fall seinen vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch nach Ziffer 3.1.

4.2 Kurze Aufzeichnungen bzw. Liveübertragungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (weniger als 3 Minuten), sind nach vorheriger Absprache gestattet.

4.3 Der Künstler gewährleistet, über die entsprechenden Rechte am Stück zu verfügen.

4.4 Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der künstlerischen Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Künstlers.

5. Randbedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind

5.1 Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er veranlasst die sorgfältige Erfüllung des Technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) des Programms.

5.2 Der Veranstalter hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und schließt adäquate Versicherungen ab.

5.3 Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 3.1.

6. Werbung

Der Veranstalter verpflichtet sich nach Absprache, die Darbietung mit den ihm zur Verfügung stehenden (üblichen) Werbeträgern, wie z.B. Presse, Rundfunk, Fernsehen oder sonstigen Publikationen anzukündigen.

7. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

8. Änderungen und Nebenabreden

Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

9. Datenschutz

Der Vereinbarungspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG).

10. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der gesetzliche Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.